Versteckte Mängel: Das größte Haftungsrisiko beim Immobilienverkauf
Versteckte Mängel sind Defekte an einer Immobilie, die bei einer normalen Besichtigung nicht erkennbar sind: feuchte Kellerwände hinter Verkleidungen, Schimmel unter Tapeten, marode Leitungen oder ein undichtes Dach. Für Verkäufer sind sie ein erhebliches Risiko – denn auch nach dem Verkauf können Sie zur Haftung herangezogen werden.
Offenbarungspflicht: Was müssen Verkäufer mitteilen?
Als Verkäufer sind Sie verpflichtet, dem Käufer alle Ihnen bekannten Mängel ungefragt mitzuteilen. Das gilt insbesondere für:
- Feuchtigkeit und Schimmel: Auch wenn aktuell trocken – frühere Wasserschäden müssen offengelegt werden.
- Schädlingsbefall: Holzbock, Marder, Ratten – auch vergangener Befall ist mitteilungspflichtig.
- Altlasten: Kontaminierter Boden, Asbest in Baumaterialien, alte Öltanks.
- Bauliche Mängel: Risse im Mauerwerk, Setzungsschäden, undichte Stellen.
- Nachbarschaftskonflikte: Bekannte Streitigkeiten oder geplante Bauprojekte in der Nachbarschaft.
- Baugenehmigungen: Anbauten oder Umbauten ohne Genehmigung.
Grundsätzlich gilt: Alles, was die Kaufentscheidung beeinflussen könnte, muss offengelegt werden. Im Zweifel lieber zu viel mitteilen als zu wenig.
Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag
In den meisten privaten Immobilienkaufverträgen findet sich die Klausel: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ Dieser Ausschluss ist grundsätzlich wirksam und schützt den Verkäufer vor nachträglichen Ansprüchen.
Aber: Der Gewährleistungsausschluss greift nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Wusste der Verkäufer von einem Mangel und hat ihn bewusst verschwiegen, haftet er trotz Ausschlussklausel – und zwar in vollem Umfang.
Was bedeutet „arglistiges Verschweigen“?
Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt oder für möglich hält und ihn trotzdem verschweigt. Die Beweislast liegt beim Käufer – er muss nachweisen, dass der Verkäufer vom Mangel wusste. In der Praxis gelingt das häufiger als erwartet: durch Handwerkerrechnungen, Versicherungsmeldungen oder Zeugenaussagen von Nachbarn.
Verjährungsfristen
- Normale Gewährleistung (ohne Ausschluss): 5 Jahre ab Übergabe
- Arglistig verschwiegene Mängel: 3 Jahre ab Kenntnis des Mangels, maximal 10 Jahre
- Mit Gewährleistungsausschluss: Keine Ansprüche, außer bei Arglist
Typische versteckte Mängel in NRW-Immobilien
Der Gebäudebestand im Ruhrgebiet hat seine Eigenheiten. Häufige versteckte Mängel in Bochum, Essen und Umgebung:
- Bergschäden: Durch den historischen Bergbau können Setzungen und Risse auftreten. Bergschadenverzichte im Grundbuch beachten!
- Asbest: In Gebäuden der 1960er–80er Jahre häufig in Dachplatten, Fassadenverkleidungen und Fußbodenbelag.
- Feuchtigkeit: Mangelhafte Abdichtung im Keller, besonders bei Hanglagen und hohem Grundwasserstand.
- Bleirohre: In Altbauten vor 1973 noch verbreitet. Seit 2026 gelten verschärfte Grenzwerte (Trinkwasserverordnung).
- Holzschutzmittel: PCP und Lindan in Holzverkleidungen älterer Häuser.
So schützen Sie sich als Verkäufer
- Dokumentation: Listen Sie alle bekannten Mängel schriftlich auf und lassen Sie den Käufer die Kenntnisnahme unterschreiben.
- Zustandsprotokoll: Erstellen Sie ein detailliertes Protokoll mit Fotos vor der Übergabe.
- Professionelle Bewertung: Ein Gutachter oder erfahrener Makler kann potenzielle Probleme vorab identifizieren.
- Transparenz: Je offener Sie kommunizieren, desto geringer das Risiko nachträglicher Rechtsstreitigkeiten.
- Notarielle Formulierung: Lassen Sie die Mängeloffenlegung explizit im Kaufvertrag festhalten.
Häufige Fragen zu versteckten Mängeln
Was passiert, wenn nach dem Verkauf ein Mangel entdeckt wird?
Wurde die Gewährleistung ausgeschlossen und der Verkäufer wusste nichts vom Mangel, hat der Käufer keine Ansprüche. Kann der Käufer jedoch Arglist nachweisen, kann er Schadensersatz, Minderung oder sogar Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen.
Muss ich vor dem Verkauf einen Gutachter beauftragen?
Es gibt keine gesetzliche Pflicht. Es ist aber ratsam, besonders bei älteren Immobilien. Ein Gutachten schützt Sie vor dem Vorwurf, Mängel gekannt zu haben. Und wenn Mängel gefunden werden, können Sie diese transparent kommunizieren.
Kann ich eine Immobilie „wie gesehen“ verkaufen?
Ja, mit Gewährleistungsausschluss. Aber: „Wie gesehen“ bezieht sich nur auf sichtbare Mängel. Versteckte Mängel, die Sie kennen, müssen Sie trotzdem offenlegen. Ein seriöser Makler wird Sie dabei unterstützen.
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