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Ratgeber

Erbschaftssteuer auf Immobilien: Freibeträge und Tipps

By 22. Juli 2026No Comments

Erbschaftssteuer auf eine Immobilie: Was Erben wissen müssen

Wer in Nordrhein-Westfalen ein Haus oder eine Eigentumswohnung erbt, erhält oft einen erheblichen Vermögenswert und zugleich eine mögliche Steuerlast. Ob und wie viel Erbschaftssteuer für die Immobilie anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad, vom Wert der Immobilie und von der späteren Nutzung ab. Die Erbschaftssteuer ist bundesweit einheitlich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und gilt in NRW genauso wie im übrigen Deutschland. Dieser Ratgeber erklärt Freibeträge, Steuerklassen, die Befreiung für das selbst genutzte Familienheim und warum eine realistische Wertermittlung bares Geld wert ist.

Was ist die geerbte Immobilie wert? Der Verkehrswert bestimmt Ihre Erbschaftssteuer – und ob sich ein Verkauf lohnt. Als IVD-Makler im Ruhrgebiet schätzen wir den Wert kostenlos und unverbindlich ein.

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Wie eine geerbte Immobilie besteuert wird

Grundlage der Besteuerung ist der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls. Das Finanzamt setzt diesen Wert an, zieht Nachlassverbindlichkeiten (etwa Restschulden aus einem Immobilienkredit oder Bestattungskosten) ab und verrechnet den persönlichen Freibetrag. Nur der Betrag, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt, wird tatsächlich besteuert.

Ein vereinfachtes Beispiel: Erbt ein Kind ein Haus mit einem Verkehrswert von 500.000 € und keine weiteren Vermögenswerte, bleibt nach Abzug des Kinderfreibetrags von 400.000 € ein Betrag von 100.000 €. Ohne weitere Abzüge fällt darauf in Steuerklasse I ein Steuersatz von 11 % an, das entspricht 11.000 € Erbschaftssteuer. In der Praxis mindern abziehbare Nachlassverbindlichkeiten und der Erbfallkostenpauschbetrag von 15.000 € (§ 10 ErbStG) die Bemessungsgrundlage zusätzlich, sodass die tatsächliche Steuer niedriger ausfällt. Greift zusätzlich die Familienheim-Befreiung, kann die Steuer sogar ganz entfallen.

Freibeträge 2026 nach Verwandtschaftsgrad

Je enger die Verwandtschaft zum Verstorbenen, desto höher der steuerfreie Betrag. Die Freibeträge gelten pro Erbe und werden alle zehn Jahre erneut gewährt, was bei einer vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung relevant wird.

Verwandtschaft Freibetrag
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Enkel verstorbener Kinder 400.000 €
Enkel (Eltern noch lebend) 200.000 €
Eltern und Großeltern (im Erbfall) 100.000 €
Geschwister, Nichten/Neffen, geschiedene Ehepartner (Steuerklasse II) 20.000 €
Alle übrigen Erben (Steuerklasse III) 20.000 €

Gerade bei Geschwistern und entfernteren Erben ist der niedrige Freibetrag von 20.000 € eine häufige Kostenfalle: Schon eine durchschnittliche Immobilie im Ruhrgebiet übersteigt diese Grenze deutlich.

Steuerklassen und Steuersätze

Das ErbStG kennt drei Steuerklassen. Sie bestimmen sowohl den Freibetrag als auch den Steuersatz:

  • Steuerklasse I: Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel sowie Eltern und Großeltern im Erbfall.
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehepartner.
  • Steuerklasse III: alle übrigen Erben, zum Beispiel Freunde, entfernte Verwandte oder nicht eingetragene Lebensgefährten.

Der Steuersatz steigt mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (progressiver Tarif):

Steuerklasse Steuersatz-Spanne
Klasse I 7 % bis 30 %
Klasse II 15 % bis 43 %
Klasse III 30 % bis 50 %

Der niedrigste Satz von 7 % gilt in Klasse I für einen steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 €; danach steigt der Tarif stufenweise an.

Familienheim: steuerfrei erben bei Selbstnutzung

Eine der wichtigsten Entlastungen ist die Befreiung für das sogenannte Familienheim nach § 13 ErbStG. Wer die selbst genutzte Wohnimmobilie des Verstorbenen erbt und selbst darin wohnt, kann sie unter bestimmten Bedingungen komplett steuerfrei übernehmen:

  • Der Verstorbene muss die Immobilie bis zum Erbfall selbst zu Wohnzwecken genutzt haben (Ausnahmen bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit).
  • Der Erbe muss unverzüglich selbst einziehen und die Immobilie mindestens zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
  • Bei Ehepartnern gilt die Befreiung unabhängig von der Wohnfläche.
  • Bei Kindern ist die Befreiung auf 200 m² Wohnfläche begrenzt; für die darüber hinausgehende Fläche fällt anteilig Erbschaftssteuer an.

Wird die Selbstnutzung innerhalb der Zehnjahresfrist ohne zwingenden Grund aufgegeben, etwa durch Verkauf oder Vermietung, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Die Befreiung für Kinder greift außerdem nur im Erbfall, nicht bei einer Schenkung zu Lebzeiten.

Bewertung nach Verkehrswert: Warum eine fundierte Wertermittlung zählt

Für die Steuer ist der Verkehrswert entscheidend. Das Finanzamt ermittelt ihn nach dem Bewertungsgesetz (BewG), in der Regel im Vergleichswertverfahren, seltener über das Sach- oder Ertragswertverfahren. Diese pauschalen Verfahren berücksichtigen individuelle Merkmale wie Sanierungsstau, Instandhaltungsrückstände oder eine ungünstige Lage im Gebäude oft nicht. Die Folge: Das Finanzamt setzt den Wert häufig zu hoch an, und damit steigt auch die Steuer.

Hier liegt der größte Hebel. § 198 BewG erlaubt es, einen niedrigeren Verkehrswert durch ein qualifiziertes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen nachzuweisen. Liegt der reale Wert unter dem Ansatz des Finanzamts, sinkt die Bemessungsgrundlage und die Steuerlast direkt. Eine fundierte Immobilienbewertung ist deshalb kein Nebenschauplatz, sondern kann mehrere tausend Euro Steuer sparen. Wer den Wert seiner geerbten Immobilie im Ruhrgebiet kennt, kann fundiert entscheiden, ob sich ein Gutachten und ein Einspruch gegen den Steuerbescheid lohnen.

Option Verkauf: Wann sich der Verkauf der Erbimmobilie lohnt

Nicht jeder Erbe möchte oder kann die Bedingungen der Familienheim-Befreiung erfüllen. Bei mehreren Erben in einer Erbengemeinschaft ist die Selbstnutzung ohnehin selten praktikabel. In diesen Fällen ist der Verkauf oft die klarste Lösung: Der Erlös lässt sich unter den Miterben aufteilen, und die Immobilie verursacht keine laufenden Kosten mehr.

Beim Verkauf kommt allerdings ein weiteres Thema ins Spiel, die Spekulationssteuer. Bei geerbten Immobilien übernehmen die Erben die Haltefrist des Verstorbenen, sodass in vielen Fällen keine Spekulationssteuer anfällt. Wie Sie eine geerbte Immobilie steuerlich sinnvoll und ohne Streit in der Erbengemeinschaft veräußern, lesen Sie auf unserer Seite Erbimmobilie verkaufen.

Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer bei Immobilien

Muss ich beim Erben einer Immobilie immer Erbschaftssteuer zahlen?

Nein. Liegt der Wert der Immobilie abzüglich Schulden unter Ihrem persönlichen Freibetrag, fällt keine Erbschaftssteuer an. Ehepartner (500.000 €) und Kinder (400.000 €) haben hohe Freibeträge; zusätzlich kann die Familienheim-Befreiung greifen.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer auf ein Haus?

Das hängt von Verwandtschaftsgrad und Wert ab. Besteuert wird nur der Teil über dem Freibetrag, mit einem Satz von 7 % bis 50 %. In Steuerklasse I beginnt der Tarif bei 7 % für einen steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 €.

Kann ich die Erbschaftssteuer senken, wenn das Finanzamt zu hoch bewertet?

Ja. Nach § 198 BewG dürfen Sie mit einem Verkehrswertgutachten eines zertifizierten Sachverständigen einen niedrigeren Wert nachweisen. Sinkt der Wert, sinkt die Steuer. Ein professionelles Gutachten kann sich schnell rechnen.

Wie lange muss ich das geerbte Familienheim selbst nutzen?

Mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall. Geben Sie die Selbstnutzung vorher ohne zwingenden Grund auf, etwa durch Verkauf oder Vermietung, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Was gilt bei einer Erbengemeinschaft?

Jeder Miterbe wird einzeln mit seinem Erbteil und seinem eigenen Freibetrag besteuert. Da die Selbstnutzung des Familienheims bei mehreren Erben selten funktioniert, ist der Verkauf mit anschließender Aufteilung des Erlöses oft die praktikabelste Lösung.

Fällt beim Verkauf einer geerbten Immobilie Spekulationssteuer an?

Die Erben übernehmen die Haltefrist des Verstorbenen. Lag der Kauf mehr als zehn Jahre zurück oder wurde die Immobilie zuletzt selbst bewohnt, fällt in der Regel keine Spekulationssteuer an. Die Details klären Sie am besten individuell.

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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